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Im Nahverkehrsplan (NVP) bilden die lokalen Aufgabenträger den Status quo ihres ÖPNV-Angebots ab und halten die Qualitätsstandards und Zielvereinbarungen für die zu leistende Verkehrsbedienung hiermit fest. Dadurch bildet der NVP ein Instrument, um das Verkehrsangebot vor Ort zu definieren, planen und kontrollieren. Neben der Bewertung der Entwicklung von Infrastruktur (Barrierefreiheit, Umbau von Haltestellen) und Betrieb des ÖPNV der letzten Jahre sowie von Qualitäts- und Umweltstandards, haben die Pläne aber noch eine weitere zentrale Funktion: Ein NVP macht klare Vorgaben für die Zukunft und bietet somit eine Chance für die konzeptionelle Weiterentwicklung des ÖPNV-Angebots. Ein NVP ist in der Regel gültig für einen Zeitraum von fünf Jahren und sollte bei Bedarf alle 5 Jahre fortgeschrieben werden
Hinsichtlich der betrieblich angebotenen Leistungen, hat der NVP folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Abstimmung der für die Erbringung der ÖPNV-Verkehrsleistungen notwendigen Mindestanforderungen bei Betriebszeiten, Zugfolgen (wo relevant), Anschlussbeziehungen an zentralen Hubs
- Ausrüstungsstandards für einzusetzende Fahrzeuge
- Qualifikationsstandards für einzusetzendes Personal
Im ÖPNVG ist §11 hierbei die gesetzliche Grundlage, insb. folgende Absätze und Ziffern:
„(3) Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Er hat mindestens zu enthalten:
- eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Einrichtungen und Strukturen sowie der Bedienung im öffentlichen Personennahverkehr und dessen Verknüpfung mit den Verkehrsmitteln des Umweltverbundes;
- eine Bewertung der Bestandsaufnahme (Verkehrsanalyse Modal Split);
- eine Abschätzung des im Planungszeitraum zu erwartenden Verkehrsaufkommens im motorisierten Individualverkehr und im öffentlichen Personennahverkehr (Verkehrsprognose);
- Ziele und Rahmenvorgaben für die Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs sowie dessen Verknüpfung mit den Verkehrsmitteln des Umweltverbundes;
- Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen zur Verwirklichung einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr.
(4) Im Nahverkehrsplan sollen geplante Investitionen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs mit ihren voraussichtlichen Kosten und der Finanzierung dargestellt werden.
(5) Der Nahverkehrsplan soll durch einen Nahverkehrsentwicklungsplan ergänzt werden, der Aussagen enthält
- zur angestrebten Entwicklung der Verkehrssituation, die auch über den Planungszeitraum des Nahverkehrsplans hinaus reichen (langfristige Verkehrsentwicklungsprognose);
- zu angestrebten Angebotsverbesserungen in betrieblicher und tariflicher Hinsicht mit Darstellung der Fördermöglichkeiten.“
Die gesetzlich zu berücksichtigenden Grundlagen für den ÖPNV sind auch im Rahmen der NVP-Erstellung zentral und umfassen:
• ÖPNVG für BW (insbes. §§ 11, s.o. und 12)
• Verordnung (EU) 2016/2338
• PBefG