Illustration eines Telefonhörers
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FAQ

Organisation

In diesem Bereich unserer FAQ beantwortet die NVBW Fragen rund um die Organisation von Gemeinschaftsverkehren, wie Bürgerbussen, Bürgerrufautos und -fahrdiensten.

Für viele Mitbürger ist die Erreichbarkeit via Ortsnetznummer nach wie vor sehr relevant. Einige Initiativen bekommen Unterstützung durch ihre Gemeinde, andere Gemeinschaftsverkehre nutzen die privaten Festnetznummern von Mit-Aktiven. Schwierigkeiten entstehen bei der Übernahme des Telefon-Services durch private Geräte vor allem dadurch, dass eine Übergabe der Aufgabe an andere Ehrenamtliche erschwert wird sowie eine Überlastungssituation durch die permanente Erreichbarkeit der Ehrenamtlichen durch die Fahrgäste entstehen kann.

Flexibler geht das mit nicht-privaten Nummern, die eindeutig dem Fahrdienst zugeordnet sind. Außerhalb der öffentlichen Telefonzeiten lassen sich diese einfach abschalten. Sie sind auch nicht an bestimmte Personen oder Haushalte gebunden. Meist funktioniert das ohne die Anschaffung neuer technischer Gerätschaften.

Eine Lösung dafür sind Ortsrufnummern, die man sich über Voice over IP (VoIP) Anbieter einrichten lassen. Die Erreichbarkeit solcher Telefonnummern ist zudem nicht mehr unbedingt an einzelne Telefonanschlüsse oder SIM-Karten in Mobiltelefonen gekoppelt, sondern ermöglichen auch die Einrichtung von Ortsrufnummern oder virtuellen Telefonanlagen mit Anrufbeantwortern und/oder Weiterleitungen auf beliebige Telefonnummer. So können die jeweils aktiven Mitglieder des Fahrdienstes leicht erreichbar bleiben und gleichzeitig entlastet werden.

In unserem Factsheet über die Telefondienste und -weiterleitung erfahren Sie mehr.

In der Praxis der Fahrdienste hat sich die Kombination verschiedener interner Austauschweisenals effektiv erwiesen. Generell lässt sich festhalten, dass die ehrenamtlichen Fahrer*innen mit den Kommunikationsmedien und Austauschweisen gut zurechtkommen und sich damit wohl fühlen sollen. Eine regelmäßige Rücksprache über Zufriedenheit und Verbesserungsbedarf mit der (hauptamtlichen) Fahrdienstkoordination bietet sich an. Eine Umstellung der internen Kommunikationsweise sollte nur schrittweise und stets im Tempo und den persönlichen Möglichkeiten der (meist älteren) Ehrenamtlichen erfolgen. Vor allem im Hinblick auf die Digitalisierung der Kommunikation sollte zuvor das Feedback der Fahrer*innen eingeholt werden. Sechs Möglichkeiten haben wir für Sie zusammengestell:

  • Kommunikation per Telefon
    Die hauptamtliche oder ehrenamtliche Fahrdienstorganisation ist in einem Büro zu festen Zeiten per Telefon erreichbar. Die Nutzer*innen des Fahrdienstes melden dann ihre gewünschten Fahrtermine dort an. Die Fahrer*innen können die Fahrdienstorganisation telefonisch erreichen, Rücksprache zu Fahrterminen halten und auch angeben, wenn sie einen Fahrdienst z. B. krankheitsbedingt abgeben müssen. Mehr zum Thema, wie Telefonanbieter helfen können, Ehrenamtliche Organisator*innen zu entlasten, können Sie hier nachlesen.
  • Kommunikation vor Ort per (hand-)schriftlichem Fahrplan
    Es gibt einen (hand-)schriftlichen Fahrplan, welcher im Organisationsbüro einsehbar ist. Bei manchen Fahrdiensten übernehmen die ehrenamtlichen Fahrer*innen zu bestimmten Zeiten den Telefondienst im Büro. Wenn Fahrten von Nutzer*innen bei ihnen angemeldet werden, tragen sie diese im Büro handschriftlich in den Fahrplan ein. Die Fahrer*innen holen dann z. B. einen Tag vor ihrem Fahrdienst den schriftlichen Fahrplan für ihre Schicht im Büro ab.
  • E-Mail Kommunikation
    Die Kommunikation der Fahrdienstorganisation mit den Fahrer*innen läuft per E-Mail ab. Der Fahrplan wird beispielsweise monatlich durch die Fahrdienstorganisation per E-Mail versendet und über Urlaubszeiten, Krankheitsfälle etc. wird dieser durch die Fahrer*innen ebenfalls per E-Mail informiert.
  • Kommunikation im Online-Gruppenchat
    Ein Online-Gruppenchat (z. B. über What‘s-App) dient dazu, dass die Fahrer*innen kurzfristig Termine, beispielsweise aufgrund einer Krankheit, untereinander tauschen und schnell wichtige Informationen miteinander teilen können. So kann die Fahrdienstorganisation unter anderem kurzfristige Fahrtenanfragen in die Gruppe einstellen und erhält schnell eine Rückmeldung, ob ein/e Fahrer*in noch freie Kapazitäten hat. Mehr zum Thema Online Kommunikation für Vereine finden Sie auf den Seiten der Digitalen Nachbarschaft.
  • Nutzung einer Online-Cloud
    Die Fahrdienstorganisation stellt den Fahrplan in eine Cloud (z. B. Dropbox oder S.Rufmobil) ein, damit die ehrenamtlichen Fahrer*innen diesen online jederzeit und von überall abrufen können.
  • Regelmäßiger persönlicher Austausch
    Es finden regelmäßige Zusammenkünfte der ehrenamtlichen Fahrer*innen, z. B. in Form von monatlichen oder vierteljährlichen Stammtischen/Dienstbesprechungen, statt. Hier können sie sich über ihre Tätigkeit austauschen, Probleme ansprechen und Lösungsvorschläge diskutieren. Die Ergebnisse werden mit der hauptamtlichen Koordination/Ansprechperson rückgekoppelt. Diese Treffen bieten den Ehrenamtlichen die Möglichkeit für Beteiligung und Mitbestimmung an der Gestaltung des Fahrdienstes.

Weitere externe Links:

Wie alle anderen Lebensbereiche auch, so ist auch der Verkehr seit März 2020 von den Auswirkungen der Corona-Pandemie in vielfacher Weise betroffen. Die Entwicklung der Pandemie einerseits und deren Auswirkungen auf Schutzmaßnahmen und Regelungen andererseits sind dabei vielfachen und oft kurzfristigen Änderungen unterworfen, die wir auf dieser Seite nicht laufend nachvollziehen können. Die maßgebliche Fassung der Corona-Verordnung finden Sie jeweils auf der Webseite des Landes Baden-Württemberg.

Aktuell (April 2022) sind die meisten Einschränkungen wieder aufgehoben worden. Mit Blick auf den öffentlichen Personenverkehr bleibt als Schutzmaßnahme die Maskenpflicht Bedeutung. Diese wird beschränkt auf „geschlossene Fahrzeugbereiche“, so dass Haltestellen, Bahnsteige usw. nicht mehr davon erfasst sind. Allerdings bleibt das Abstandhalten als Empfehlung generell in Kraft.

Bei der Maskenpflicht besteht gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung nun wieder eine Wahlmöglichkeit zwischen FFP 2-Masken und einfacheren medizinischen Schutzmasken. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind unter anderem Kinder bis 6 Jahre oder Personen, die nachweisbar aus medizinischen Gründen dazu nicht in der Lage sind.

Sollte sich die Infektionslage wieder verschlechtern, haben die Stadt- und Landkreise die Möglichkeit, wieder verschärfte Schutzmaßnahmen zu erlassen.

Für ehrenamtlich getragene Verkehrsangebote gilt natürlich auch weiterhin, dass niemand sich im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements Risiken aussetzen muss, die er oder sie nicht eingehen möchte. Es gibt daher keine Pflicht, einen Bürgerbus- oder anderen Gemeinschaftsverkehr unter den Pandemiebedingungen aufrechtzuerhalten. Wenn vor Ort als Vorsichtsmaßnahme oder Personalmangel eine Reduzierung oder gar Einstellung des Betriebs erforderlich ist, so muss dies jedoch öffentlich gemacht und mit den weiteren Beteiligten (bei Verkehren im ÖPNV auch die Genehmigungsbehörde und benachbarte Verkehrsunternehmen bzw. Verkehrsverbund) abgestimmt werden.

Zu weiteren Tipps zur Vermeidung von Ansteckungen steht hier weiter unser Corona-Factsheet mit Stand Juni 2021 zur Einsicht bereit.

Der Betrieb eines Bürgerbusses nach dem Personenbeförderungsgesetz erfordert eine Genehmigung, die an verschiedene Voraussetzungen gebunden ist. Dazu gehört auch die sogenannte „fachliche Eignung“ des „Unternehmers“. Ist der „Unternehmer“ eine juristische Person - etwa ein Unternehmen oder ein Bürgerbusverein - muss er eine natürliche Person benennen, die dann die entsprechende Fachkunde nachweisen muss. Das geschieht durch geeignete Praxiserfahrungen oder durch eine Fachkundeprüfung. Die Einzelheiten sind in der „Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr“ (PBZugV) geregelt. Für Bürgerbusverkehre kommen die Anforderungen für Taxi- und Mietwagenunternehmer zur Anwendung, da Bürgerbusse formal ein Personenkraftwagen sind.

In der Prüfung werden rechtliche, wirtschaftliche und praktische Kenntnisse abgefragt, die für die Leitung eines Unternehmens im Personenverkehr wichtig sind. Wie das im Detail abläuft und wie man sich vorbereitet, lesen Sie in unserem Interview mit Horst Kaz vom Bürgerbusverein Waldenbuch.

Der Fachkundenachweis ist nur für Verkehre „im PBefG“ erforderlich, gilt also nicht für genehmigungsfreie Verkehre (also die meisten Bürgerrufautos und Bürgerfahrdienste). Auch wenn eine Kommune selbst Betreiber eines Verkehrs ist, entfällt die Notwendigkeit für diesen Nachweis, da juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 13 Abs. 6 PBefG automatisch als fachkundig gelten.

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