FAQ

Finanzierung und Fördermöglichkeiten

In diesem Bereich unserer FAQ zu Gemeinschaftsverkehren – Bürgerbusse, Bürgerrufautos und -fahrdienste – beantwortet die NVBW Fragen zur Finanzierung und zu Fördermöglichkeiten.

Neue Mobilitätsangebote benötigen nicht nur bürgerschaftliches Engagement, sondern auch Geld für Fahrzeuge, Betriebskosten und vieles andere.

Es gibt in Baden-Württemberg sowie auf Bundes- und EU-Ebene unterschiedliche Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten. Nur wenige Fördermöglichkeiten wenden sich dabei ganz konkret an Bürgerbus-, Fahrdienst- und ähnliche Mobilitätsinitiativen. Oft kann für ehrenamtlich initiierte Mobilitäts-Projekte aber auch „auf Umwegen“ über Themen wie „Soziale Teilhabe“, „Daseinsvorsorge und Nahversorgung“ und ähnlichem ein geeigneter Fördertopf gefunden werden.

In dem Fact Sheet zu Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten finden Sie eine Zusammenstellung mit Basisinformationen und Links zur Antragsstellung. Der Schwerpunkt liegt auf Finanzierungsmöglichkeiten, die im Land Baden-Württemberg verfügbar sind.

Weitere Infos zu öffentlichen Fördermitteln erhalten Sie Bereich Fördermittel.

Weitere externe Infos:

Crowdfunding oder Schwarmfinanzierung ist ein relativ neues Finanzierungsinstrument, das im letzten Jahrzehnt insbesondere für die Privatwirtschaft, aber auch für den sozialen und zivilgesellschaftlichen Sektor erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Seine wesentlichen Charakteristika sind,

  • dass ein Projekt durch eine Vielzahl von Unterstützern finanziert wird, und
  • dass der Projektinitiator (z.B. Startup, Sozialunternehmer) die Mitfinanzierung über das Internet (z.B. über spezielle Internetplattformen) potenziellen Geld- und Kapitalgebern (z.B. Spendern, Investoren) anbietet.

Crowdfunding kann dabei sehr unterschiedliche Formen annehmen. Gegenstand der Finanzierung können kommerzielle wie soziale oder kulturelle Projekte, Dienstleistungen oder Leistungen sein. Grundsätzlich gilt das Alles- oder Nichtsprinzip. Das Heißt, dass falls die angestrebte Summe (Fundingziel) nicht innerhalb einer festgelegten Frist erreicht wird, die Unterstützer ihr Geld zurückerhalten.

Crowdfunding wird in der Regel über spezielle Plattformen organisiert. Darüber können möglicherweise neue Personen- und Institutionenkreise für eine Unterstützung gewonnen werden. Eine Crowdfunding-Finanzierung ist allerdings – wie jede Suche nach Fördermitteln – mit einem gewissen Aufwand verbunden.

Grundsätzlich kann Crowdfunding auch im Bereich des Gemeinschaftsverkehrs eingesetzt werden. Allerdings können Kommunen hier aus rechtlichen Gründen nicht selbst aktiv werden. Für die Suche nach einer geeigneten Plattform und zur weiteren Einführung lesen Sie hier ein Vertiefungsdokument zum Thema „Crowdfunding als Finanzierungsinstrument“.

Beim Sponsoring stellt ein Unternehmen Einzelpersonen, Personengruppen oder Organisationen Geld- und/oder Sachleistungen für sportliche, soziale oder andere gesellschaftliche Zwecke zur Verfügung. Es erhält im Gegenzug vom Gesponserten einen wirtschaftlichen Vorteil.

Der Vorteil des Sponsorings besteht für das Unternehmen darin, dass es die Aufwendungen relativ einfach und unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzen kann. Förderung und Gegenleistung müssen dafür in keinem ausgeglichenen Verhältnis stehen.

Die Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers ist keine Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsausgabe. Daher ist Sponsoring besonders für Bürgerbusvereine interessant, die nicht den steuerlichen Gemeinnützigkeitsstatus besitzen.

Weitere Infos zum Einsatz von Sponsoring zur Unterstützung von Gemeinschaftsverkehren finden Sie in unserem Fact Sheet.

Weitere externe Links:

 

Um die Attraktivität bürgerschaftlichen Engagements als Stadt oder Kommune zu fördern, können verschiedene Ansätze miteinander kombiniert werden.

Der ehrenamtliche Fahrdienst kann durch eine hauptamtliche Koordination unterstützt werden, die die Organisation sowie Planungs- und Verwaltungsaufgaben übernimmt. Ein/e hauptamtliche/r Ansprechpartner*in der Stadt- oder Kommunalverwaltung ermöglicht es den ehrenamtlichen Fahrer*innen und ggf. Organisator*innen, bei Fragen und Problemen schnell Unterstützung zu erhalten. Eine gute Zusammenarbeit von Haupt- und Ehrenamt trägt dazu bei, dass der Fahrdienst reibungslos und dauerhaft funktionieren kann.

Die wichtigste Motivation für das Ehrenamt ist für die Engagierten das Gefühl, gebraucht zu werden. Neben dem direkten Ausdruck der Dankbarkeit durch Nutzer*innen der Fahrdienste kann die Kommune hier einen entscheidenden Beitrag leisten: Sie sollte den Ehrenamtlichen ihre Anerkennung für das geleistete Engagement öffentlich zeigen, beispielsweise durch die Verleihung eines Ehrenamtspreises oder die Würdigung bei öffentlichen Anlässen. Ebenfalls gerne eingesetzt, wird die Einladung der Ehrenamtlichen des Fahrdienstes zu einem gemeinsamen Essen (z.B. zu Weihnachten) einmal im Jahr. Auch die Bezahlung von Getränken für regelmäßige, interne Fahrdienstbesprechungen, wird gerne als wertschätzende Geste angenommen.

Partizipation und Mitbestimmung sind zentral für die Förderung von Engagement. Regelmäßige Treffen der ehrenamtlichen Fahrer*innen bieten ihnen Gelegenheit zum Austausch von Erfahrungen und Herausforderungen. Sie können Wünsche und Vorschläge gemeinsam diskutieren, formulieren und an die hauptamtlichen Koordinator*innen/Ansprechpartner*innen weitergeben, welche dann bei der Umsetzung von Lösungen unterstützen.

Kostenfreie Weiterbildungen wie Fahrtrainings oder Erste-Hilfe-Kurse sind für die ehrenamtlichen Fahrer*innen attraktiv, weil sie sich damit Kompetenzen aneignen können. Diese können neben dem Ehrenamt zudem im privaten Bereich nützlich sein und/oder im Berufsleben als Qualifikation dienen.

Den Fahrer*innen darf kein finanzieller Nachteil durch ihr Engagement entstehen. Anfallende Kosten, z.B. für Versicherungen, Parkscheine oder den Personenbeförderungsschein, sollten deshalb von der Stadt bzw. Kommune übernommen werden.

Die Kommunen unterstützen die ehrenamtlichen Fahrdienste zudem durch die Bereitstellung von Sachleistungen. Dies kann z.B. die Bereitstellung eines Büroraums für den Telefondienst und/oder eines Raumes für die regelmäßigen Dienstbesprechungen der Fahrerinnen und Fahrer beinhalten sowie die Bereitstellung von benötigtem Büromaterial, (Mobil-)Telefonen und Computern.  

In Baden-Württemberg gibt es zahlreiche Netzwerke und Verbände, in denen Kommunen teilnehmen können. Dort besteht die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch und Netzwerken, aber auch Partnerschaften und Kooperationen können geschlossen werden. Eine Übersicht über die wichtigsten kommunalen Netzwerke und Verbände des Landes Baden-Württemberg zu Ehrenamtlichen Engagement finden Sie auf der Seite des Sozialministeriums.

Bei dieser Frage ist zunächst zu unterscheiden, ob es um einen Verkehr „im ÖPNV“ (mit Genehmigung) geht oder um einen genehmigungsfreien Verkehr (zur Unterscheidung siehe „Was hat Gemeinschaftsverkehr mit Personenbeförderungsgesetz zu tun?“ und Kapitel 4  im Bürgerbus-Leitfaden 2020.

Bei einem Verkehr mit Genehmigung legt der Betreiber den Fahrpreis (Tarif) fest. Meist werden hier eher niedrige und einfach zu handhabende Preise angesetzt, zum Beispiel 1 Euro pro Fahrt. Die Tarife sind Teil der Genehmigung, eine Änderung muss daher mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden. Für eine bessere Einbindung in das weitere Verkehrsangebot sollte mit dem örtlichen Verkehrsverbund über eine Anerkennung des Verbundtarifs gesprochen werden.

Bei genehmigungsfreien Fahrdiensten dürfen nur Unkostenbeiträge erhoben werden. Diese dürfen die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigen. Seit der Neufassung des Personenbeförderungsgesetzes 2021 gilt hier als Grenzwert der im § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesreisekostengesetz festgelegte Wert für die Erstattung dienstlicher Fahrten mit einem privaten Pkw. Demnach sollten diese Einnahmen 0,30€/km nicht überschreiten.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten 46/47 im Bürgerbus-Leitfaden 2020.

Um die Zahl emissionsarmer Fahrzeuge auf den Straßen zu steigern und somit den CO2-Ausstoß im Verkehrssektor zu senken, bieten Bund und Länder eine Reihe an Fördermöglichkeiten an. Fördermittel können sowohl für den Fahrzeugerwerb, die Installation von Ladeinfrastruktur oder für die Forschung zu alternativen Antrieben beantragt werden. Auf Bundesebene koordiniert die NOW-GmbH die Förderprogramme der Bundesministerien, in Baden-Württemberg bieten das Verkehrsministerium und die L-Bank einen Überblick über Förderprogramme rund um alternative Mobilitätsformen.

Einen Überblick zu den Förderprogrammen erhalten Sie hier.

Die lokalen Unternehmen sind ein wichtiger Teil der örtlichen Gemeinschaft und können ein Gemeinschaftsverkehrsprojekt auf verschiedene Weise unterstützen. Oft beteiligen sie sich zum Beispiel finanziell, indem sie Werbeflächen auf dem Bürgerbus, in Fahrplanheften oder anderen Infomaterialien buchen. Wenn der Betreiber als gemeinnützig anerkannt ist, kann man auch Spenden im engeren Sinne leisten.

Die örtlichen Geschäfte sind außerdem wichtige Ziele für die Fahrgäste. Damit bieten sich weitere Möglichkeiten zur Kooperation und gegenseitigen Unterstützung. Hier bieten sich zweierlei Ansatzpunkte an:

Ein Gemeinschaftsverkehr sollte die wichtigen Läden direkt anfahren können, wobei dies bei einem liniengebundenen Bürgerbus natürlich sinnvoll zur Streckenführung passen muss. Geschäftsinhaber können hier helfen, indem sie eine Haltestelle (ggf. mit Wendemöglichkeit) auf ihrem Grund einrichten und/oder Sitzmöglichkeiten für wartende Fahrgäste schaffen.

Die örtlichen Geschäfte können Fahrkarten für den Bürgerbus verkaufen und für den Einkauf mit dem Bürgerbus werben. Dies lässt sich entweder dauerhaft oder im Rahmen einer Sonderaktion umsetzen:

So gibt es etwa in Bad Wimpfen schon seit vielen Jahren eine Partnerschaft verschiedener Geschäfte mit dem Bürgerbus, bei der man ab einem Mindest-Einkaufswert einen Gratisfahrschein für den Bürgerbus erhält (siehe Seite 18/19 in unserem Bürgerbusleitfaden). Die Läden kaufen die Tickets vom Bürgerbusverein und bringen diesem so Fahrgäste und Einnahmen, zugleich geben sie einen Anreiz zum Einkauf vor Ort.

In Ebersbach hat der Stadtmarketingverein „pro Ebersbach“ in einer Aktion 2021 Gutscheine im örtlichen Handel verteilen lassen, zu denen jeweils auch ein Freifahrtgutschein im Bürgerbus gehörte. Diese konnten einfach dem Fahrpersonal gegeben werden und wurden wie eine reguläre Fahrgastfahrt gezählt.

Auch wenn ein Bürgerbusverein nicht gewinnorientiert arbeitet und seine wesentliche Leistung - das Befördern von Fahrgästen - aus Interesse am Gemeinwohl anbietet, ist er zugleich eine juristische Person wie andere auch und nicht von vornherein von steuerlichen Pflichten befreit. Auch ein Verein kann umsatz- oder körperschaftssteuerpflichtig sein. Es gibt jedoch je nach Steuerart unterschiedliche Freibeträge, durch die viele Verkehre in der Praxis doch nicht steuerpflichtig werden.

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Verein als gemeinnützig anerkannt werden konnte oder (wie meist bei reinen Bürgerbusvereinen) nicht.

Auch die Frage, ob man im öffentlichen Nahverkehr mit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz unterwegs ist oder nicht, spielt aus steuerlicher Sicht eine Rolle, da Verkehre „im PBefG“ dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen.

Die einzelnen Anforderungen, Freibeträge, Meldepflichten usw. für die verschiedenen Steuerkategorien hat das Finanzministerium in der Antwort zur Landtagsanfrage 16/9411 zusammengestellt, die auf der Homepage des Landtags gelesen werden kann. Eine Einzelfallbetrachtung ist jedoch weiter erforderlich, um die jeweils konkret bestehenden Anforderungen feststellen zu können.

Bei einem Gemeinschaftsverkehr engagieren sich Menschen aus Interesse und auf freiwilliger Basis, wie bei jeder anderen ehrenamtlichen Tätigkeit auch. Ihre Gründe können ganz verschieden sein.

Ein Gemeinschaftsverkehr braucht unterschiedliche Ressourcen oder „Zutaten“. Das Wichtigste sind Menschen, die mitmachen, und zwar gern und möglichst über eine längere Zeit, damit das Angebot zuverlässig erbracht werden kann - siehe dazu der eigene Bereich auf unserer Webseite. Er braucht jedoch auch Geld und Sachmittel, die meistens erst beschafft werden müssen. Typische Quellen dafür sind Mittel der Gemeinde, Förderprogramme oder die Unterstützung durch örtliche Sponsoren. Mehr dazu in Kapitel 6 des Bürgerbusleitfadens.

Allen ist gemeinsam, dass eine Unterstützung von Seiten der Geber freiwillig ist. Für den Erfolg ist es daher wichtig, evtl. vorhandene Regeln zu kennen (etwa Bedingungen der Förderprogramme) und das eigene Anliegen überzeugend vertreten zu können. Dabei ist es oft hilfreich, sich in die Perspektive des Gegenübers hineinzuversetzen, mögliche Gegenargumente zu sammeln und Reaktionen darauf vorzubereiten und auch den (angestrebten) Nutzen der Initiative zu kennen.

Die Bandbreite der Wege zum Ziel - der Förderung bzw. Unterstützung - ist dabei groß, ebenso die mögliche Konkurrenz und die Erfolgschancen. Besonders Förderprogramme öffentlicher Stellen sind oft stark formalisiert, so dass es in erster Linie darauf ankommt, die Formulare richtig auszufüllen, erforderliche Nachweise beizufügen, Fristen einzuhalten und auch sonstigen Bedingungen zu beachten. Es gibt jedoch auch offener gehaltene Antragsverfahren, bei denen Ideen entwickelt und beschrieben werden müssen und ein Austausch mit dem potenziellen Förderer möglich oder sogar erwünscht ist. Handreichungen zum Thema „Projektanträge“ finden Sie etwa bei der Stiftung Mitarbeit oder bei Skala-Campus.

Außerhalb solcher Verfahren ist das Einwerben von Mitteln letztlich ein Dialogprozess. Mitunter reichen persönliche Bekanntschaft und Vertrauen, um Unterstützung zu erhalten. Je weiter man sich bei der Suche jedoch aus dem direkten Umfeld entfernt, desto mehr kommt es auf eine gute Kommunikation genauso an wie auf Argumente.

Sponsoren und andere Unterstützer erwarten zwar keinen direkten finanziellen Nutzen, können jedoch durchaus Interessen und Ziele haben, die sie mit einem Engagement verbinden oder die ihre Entscheidungen beeinflussen. Daher sind Nachfragen zu Zweck und Zielen des Projekts möglich und auch legitim. Es sollte jedoch allen Beteiligten klar sein, dass sich soziale und gemeinwohlorientierte Projekte weder in finanziellen Kriterien allein beschreiben lassen noch im wirtschaftlichen Sinne „rechnen“ können und sollen. Daher ist es besser, von „Wirkungen“ zu sprechen als allein von „Nutzen“, da dieser Begriff oft nur ökonomisch verstanden wird.

Die Frage nach Nutzen und Wirkungen können viele Aktive eines Gemeinschaftsverkehrs mit Blick auf ihre Fahrgäste vermutlich schnell beantworten. Eine durchgehende Fahrgaststatistik zeigt die Nutzung des Verkehrs und ist ein guter Beleg für den Sinn des Angebots. Jenseits davon können Stimmen von Fahrgästen und ähnliche Erfahrungsberichte gesammelt werden, die Wirkungen zu veranschaulichen sowie weitere Argumente für die Öffentlichkeitsarbeit und die Suche nach Unterstützern liefern.

Es lohnt sich jedoch, auch über den direkten Betrieb hinauszuschauen. Ein zum Verständnis nützlicher Schritt ist dabei die Unterscheidung zwischen den (direkt zu beobachtenden) Ergebnissen oder „Outputs“ einer Aktivität und den sich jenseits davon und/oder längerfristig einstellenden Effekten („Outcomes“). Beide können weiter untergliedert werden.

Auch wenn viele Gemeinschaftsverkehre ähnliche Ziele verfolgen, so gibt es doch Unterschiede im Detail. Daher ist es hilfreich, sich zur Beschreibung der Wirkungen Fragen zu stellen (etwa mit Hilfe des „Wirkometers“ und die eigenen Antworten zu dokumentieren. Das Ergebnis ist zugleich eine gute Argumentationsbasis auf der weiteren Suche nach Mitwirkenden und Unterstützung.

Wer sich als Fahrer oder Fahrerin bei einem Bürgerbus oder Bürgerrufauto engagiert, die auf Basis einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz unterwegs sind, braucht zusätzlich zum normalen Führerschein den sogenannten „Führerschein zur Fahrgastbeförderung“ oder „Personenbeförderungsschein“. Um diesen zu beantragen, wird ein polizeiliches Führungszeugnis benötigt, das die Behörden im Normalfall gegen eine Gebühr von 13 Euro ausstellen.

Von dieser Gebühr sind ehrenamtlich tätige Personen dann befreit, wenn sie das Führungszeugnis benötigen, um in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung tätig zu werden. Bürgerbusvereine sind zwar in der Regel nicht als gemeinnützig anerkannt, bei den Fahrerinnen und Fahrern von Bürgerbussen und vergleichbaren Gemeinschaftsverkehren (z. B. Bürgerrufautos und Bürgerfahrdiensten) in Baden-Württemberg handelt es sich jedoch um ein Engagement, das nach Einschätzung des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg einer gemeinnützigen Tätigkeit vergleichbar ist. Dies hat das Ministerium im September 2021 in einem offiziellen Schreiben bestätigt.

Das Schreiben kann hier heruntergeladen werden, um es dem Antrag auf Ausstellung des Führungszeugnisses beizufügen. Weitere Infos zur Gebührenbefreiung finden Sie hier.

Bundesweit können schwerbehinderte Menschen mit Freifahrtberechtigung mit ihrem Schwerbehindertenausweis den öffentlichen Nahverkehr kostenlos nutzen, wenn sie mit dem Kauf einer entsprechenden Wertmarke (für 91 € pro Jahr oder 46 € pro Halbjahr) einen Eigenbeitrag dazu geleistet haben. Die Grundlage dafür findet sich im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX). Für das Prüfen der Berechtigung und Ausstellen der Ausweise sind die Versorgungsämter zuständig.

Aus der kostenlosen Beförderung schwerbehinderter Menschen im ÖPNV entstehen den Verkehrsunternehmen Ausfälle bei den Fahrgeldeinnahmen. Wie erhalten die Verkehrsunternehmen einen Ausgleich in Form von Erstattungsleistungen nach SGB IX für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im ÖPNV ? Gibt es diesen auch für Bürgerbusse?

Bürgerbusse, die auf Basis einer Linienverkehrsgenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz unterwegs sind, zählen zum ÖPNV und müssen den Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke als Fahrschein anerkennen. Sie haben damit auch einen Anspruch auf Erstattungsleistungen nach dem SGB IX. Diese Leistungen werden auf Antrag beim Regierungspräsidium Stuttgart ausbezahlt, wo dieses Thema für ganz Baden-Württemberg bearbeitet wird. Auf der Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart steht das Antragsformular zur Verfügung. Zuständig ist das Referat 46.1. Ansprechpartner: Herr Wörz, Tel. 0711 / 904-14612.

Bei der Antragstellung gibt es zwei mögliche Vorgehensweisen:

  1. Antragstellung auf Basis eines landeseinheitlichen Erstattungssatzes. Das Sozialministerium ermittelt jedes Jahr der Höhe des landeseinheitlichen Erstattungssatzes. Dieser wird durch Verwaltungsvorschrift bekanntgegeben.
  2. Antragstellung auf Basis eines vom Antragsteller nachgewiesenen betriebsindividuellen Erstattungssatzes: Sofern für den jeweiligen Verkehr ein höherer Anteil an schwerbehinderten Fahrgästen zu vermuten ist, kann ein betriebsindividueller Erstattungssatz ermittelt und geltend gemacht werden, sofern dieser den landeseinheitlichen Erstattungssatz um mindestens ein Drittel übersteigt. Die Ermittlung eines betriebsindividuellen Erstattungssatzes erfolgt auf der Grundlage von Verkehrserhebungen. Im Detail ist dies in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration (VwV Fahrgelderstattung vom 09.12.2019) geregelt. Es empfiehlt sich, sich zum Vorgehen der Verkehrserhebungen mit dem Regierungspräsidium Stuttgart abzustimmen.

Hinweise zur Antragstellung: Das Antragsformular finden Sie im Bereich „Vordrucke und Formulare unseres Aufgabenbereichs“ unter dem Titel „Antrag und Verwaltungsvorschrift auf Erstattung von Fahrgeldausfällen aus der unentgeltlichen Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personennahverkehr“. Das Formular kann für verschiedene Teile des ÖPNV verwendet werden; für Bürgerbusse ist nur der Teil „Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG auf Linien, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht übersteigt“ relevant. Anträge können auch bis zu 3 Jahre rückwirkend gestellt werden.

Vereine können Steuervergünstigungen erhalten, wenn das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins (nach §§ 51 ff. der Abgabeordnung AO) anerkennt. Das Anbieten von Verkehrsleistungen gehört nach einer Abstimmung der Finanzministerien aus dem Jahr 2012 nicht zu den Aktivitäten, die als gemeinnützig anerkannt werden.

Bürgerbusvereine, die einen nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigten Verkehr durchführen (vgl. hierzu Genehmigungspflicht), können daher ebenso wie Betreiber von Bürgerrufautos, die den ÖPNV ergänzen, nicht den Gemeinnützigkeitsstatus erhalten.

Bei genehmigungsfreien Verkehren ist diese Frage von der Ausgestaltung des Verkehrs, den sonstigen Aktivitäten des Vereins und deren Formulierung in der Vereinssatzung abhängig.

Spenden und die Gemeinnützigkeit

Nach dieser steuerrechtlichen Einordnung können Gemeinschaftsverkehre, die genehmigungspflichtig sind, keine Spendenquittungen ausstellen. Diese dürfen nur von gemeinnützig getragenen Vereinen ausgestellt werden. Sie haben den Vorteil, dass der/die Spender:in die Zuwendung von seinen/ihren zu versteuernden Einkünften in Abzug bringen kann.

Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Die Situation kann anders sein, wenn Vereine neben dem Bürgerbus weitere Aktivitäten in ihrer Satzung nennen, die ohne Zweifel als gemeinnützig anerkannt sind. Hier kommt es auf die Gewichtung der verschiedenen Bereiche und die genaue Formulierung der Aufgaben an. Auch die Unterstützung eines (nicht gemeinnützigen) Bürgerbusvereins durch eine gemeinnützige Organisation kann unter Umständen aus steuerlicher Sicht kritisch gesehen werden. Hier kommt es ebenfalls unter anderem darauf an, welche Bedeutung diese Hilfe für die gemeinnützige Organisation hat. Solche Konstruktionen sollten daher nur in Begleitung durch einen Steuerberater ins Auge gefasst werden.

Der Status „gemeinnützig“ hat allerdings auch noch andere Konsequenzen: so sind die Anforderungen an die Buchführung höher, Aktivitäten jenseits der satzungsgemäßen Zwecke eingeschränkt, und die Verlängerung des Status von regelmäßigen Prüfungen der Finanzämter abhängig. Eine Übersicht über die Unterschiede im Steuerrecht finden Sie hier.

Mehr zum Thema Gemeinnützigkeit können Sie in unserem Bürgerbusleitfaden auf den Seiten 68 – 70 sowie in der Broschüre „Steuertipps für Gemeinnützige Vereine“ des Finanzministeriums Baden-Württemberg nachlesen.

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