Online-Veranstaltung –

Verkehrsversuche – rechtliche Einordung für sichere Planung und Umsetzung

Was ist möglich? Kompakte Antworten und Praxiswissen in 45 Minuten.

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Wer
Nahverkehrsverbund Schleswig-Holstein GmbH (NAH.SH)

Für Kommunen, die einen Verkehrsversuch durch- bzw. neue verkehrliche Maßnahmen erfolgreich einführen möchten, ist eines elementar wichtig: die richtige Einordnung und Verwendung des Begriffs „Verkehrsversuch“ im Vorwege. Wird der Begriff falsch verwendet, besteht die realistische Möglichkeit, dass Verwaltungsgerichte die bereits umgesetzten Maßnahmen wieder aufheben lassen. Das wiederum ist mit Blick auf die investierte Zeit und den Planungsaufwand nicht nur ärgerlich, sondern auch kostenintensiv. Die richtige Einordnung der Maßnahmen verhindert dies: Ein Verkehrsversuch liegt vor, wenn bei bestehenden Gefahrenlagen im Straßenverkehr straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Minderung dieser Gefahren vor Ort erproben werden sollen. Alles außerhalb dieser Gefahrenlagen ist kein Verkehrsversuch. Nach der Novelle des Straßenverkehrsrechts in den Jahren 2024/25 haben die Gemeinden jedoch die Möglichkeit, gemeinsam mit der zuständigen staatlichen Straßenverkehrsbehörde neue verkehrliche Gestaltungen in einer Gemeinde auszuprobieren. Diese Maßnahmen müssen zum Ziel haben, den Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutz zu verbessern und/oder die städtebauliche Entwicklung zu unterstützen. Bewähren sich diese Maßnahmen, können sie unverändert beibehalten werden. 

In der mobiliteam-online-Reihe „45-Minuten-am-Mittwoch“ gibt Rechtsanwalt Dr. Hubertus Baumeister von der Kanzlei BBG und Partner (Bremen), schleswig-holsteinischen Gemeinden hierzu einen Einblick und klärt folgende, grundlegende Punkte: 

  • Rechtliche Voraussetzungen von Verkehrsversuchen zur Verminderung von Gefahrenlagen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO
  • Anforderungen an ein verkehrsplanerisches Gesamtkonzept der Gemeinde als Anordnungsgrundlage zur Verbesserung des Umwelt-, Klima- und Gesundheitsschutzes sowie zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung außerhalb von Gefahrenlagen
  • Antragsrecht der kreisangehörigen Gemeinden gegenüber der unteren Straßenverkehrsbehörde zur Durchführung von Anordnungen nach § 45 StVO
  • Doppelfunktion als Gemeinde nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und untere Straßenverkehrsbehörde
  • Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden gegen Straßenverkehrsbehörden im Lichte der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art 28 Abs. 2 Satz 1GG für ihren Ortsverkehr (Gemeindestraßen)

Nach dem Vortrag (30 Minuten) sind zehn Minuten für Fragen vorgesehen. 

Sie können auch tiefergehende, individuelle Fragen zum Thema Verkehrsversuche stellen. Es besteht die Möglichkeit, diese bereits im Vorfeld zur Veranstaltung einzureichen. Bitte senden Sie hierzu bis zum einschließlich 5. Oktober eine E-Mail an mobiliteam@nah.sh

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