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Der 4,25-Tonnen-Führerschein kommt spätestens 2027

Eine Anpassung der Führerscheinklasse B könnte bald dafür sorgen, dass Elektrokleinbusse auf den Markt kommen, die sich als Bürgerbusse eignen.

Fahrzeuge mit alternativen Antrieben – insbesondere batterieelektrische Modelle – sind in der Regel schwerer als solche mit Verbrennungsmotor. Bei größeren Fahrzeugtypen wie Bürgerbussen, Wohnmobilen und Transportern führt dies häufig zu Problemen mit der zulässigen Gesamtmasse.

Mit der Einführung der Führerscheinklasse B im Jahr 1999 durch die EU wurde die alte Klasse 3 ersetzt. Die neue Regelung erlaubt das Führen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3.500 Kilogramm sowie die Beförderung von bis zu acht Personen zusätzlich zum Fahrzeugführer.

Gerade bei Bürgerbussen, die auf Transporterplattformen basieren, entsteht durch zusätzliche Ausstattung – etwa Sitzplätze für Fahrgäste oder eine ausklappbare Rollstuhlrampe – ein erheblicher Gewichtszuwachs. Bei E-Antrieben kommt mit den Batterien eine weitere Last hinzu. Die Einhaltung der Gewichtsgrenze ist unter wirtschaftlichen Bedingungen kaum möglich. Daher sind bisher größere batterieelektrische Fahrzeuge, die sich als Bürgerbus eignen würden, auf dem Markt kaum verfügbar.

Engagement der Bürgerbusverbände und aktuelle Entwicklungen

Seit über zehn Jahren setzen sich Bürgerbusverbände für eine Anpassung der Führerscheinregelungen ein – entweder durch eine Änderung der Klasse B oder durch eine Ausnahmeregelung. Bisher blieben diese Bemühungen erfolglos.

Mit der Reform der EU-Führerscheinrichtlinie (alte Fassung: 2006/126, neue Fassung: 2025/2205) wurde nun ein Fortschritt erzielt. Die Details der neuen Regelung könnten künftig den Einsatz schwererer Fahrzeuge im Bürgerbusbetrieb erleichtern.

Was ändert sich durch die Anpassung der Führerscheinrichtlinie?

Die bisherige Definition von Klasse B (s. o.) wurde in Artikel 6 um einige Fälle ergänzt, in denen das maximal erlaubte Fahrzeuggewicht von 3,5 auf 4,25 t angehoben wird. Entscheidend für den Anwendungsbereich Bürgerbus ist der dritte dieser Fälle:

  • „einem Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb, das unter die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j genannte Äquivalenz fällt“ und
  • in Artikel 9: „die ganz oder teilweise mit alternativen Kraftstoffen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 96/53/EG angetrieben werden, und gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg genehmigt wurden“.

Damit können künftig E-Bürgerbusse bis zu 4,25 t zulässigem Gesamtgewicht mit Klasse B gefahren werden, daneben sind weitere „alternative Antriebe“ möglich (wozu gemäß der genannten Richtlinie alle Arten von Elektroantrieben [auch hybrid], Wasserstoff, Erd-, Flüssiggas und gespeicherte mechanische Energie zählen). Ein Umtausch oder Ergänzung des Führerscheins ist dafür nicht erforderlich; die Erweiterung kann jedoch erst zwei Jahre nach Ausstellung des Führerscheins in Anspruch genommen werden. Die Neuregelung gilt rückwirkend für bereits ausgestellte Führerscheine der Klasse B.

Neben dieser Änderung wurde die Gewichtsgrenze der Klasse B auch für Wohnmobile und Einsatzfahrzeuge erweitert, wobei teils weitere Anforderungen zu beachten sind. Bei Mitnahme von Anhängern erhöht sich das maximale Gewicht weiter, jedoch ist dann eine zusätzliche Schulung erforderlich. Für Bürgerbusse mit herkömmlichem Verbrennungsmotor gilt dagegen weiter die bisherige Grenze. 

Bedeutung für die Gemeinschaftsverkehre

Die Richtlinie ist nicht direkt anwendbar, sondern muss noch in nationales Recht umgesetzt werden, wofür die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit haben. Daher wird die Erweiterung spätestens im Herbst 2027 wirksam. 

Mit der Neufassung kommt ein zentrales Problem für Fortbestand und Weiterentwicklung von Bürgerbussen der Lösung deutlich näher. Ohne die Reform wäre eine Umstellung auf Elektrofahrzeuge nur unter Reduzierung der Kapazität und/oder mit großem technischen Aufwand möglich gewesen und hätte die Wirtschaftlichkeit ernsthaft bedroht. Besonders größere Verkehre wären in ihrem Bestand gefährdet gewesen.

Die bisherigen Bedingungen haben auch dazu beigetragen, dass so gut wie keine E-Fahrzeuge in bürgerbusgerechter Konfiguration verfügbar waren. Mit der höheren Gewichtsgrenze haben die Hersteller nun deutlich bessere Möglichkeiten, auf Basis der mittlerweile erhältlichen E-Transporter auch geeignete Kleinbusse zu entwickeln. Es ist zu hoffen, dass zum Inkrafttreten der neuen Richtlinie auch passende Fahrzeuge im Angebot sein werden.

Die vollständige amtliche Fassung der neuen Richtlinie ist hier einsehbar.

Bestandsschutz für Führerscheine der Klasse 3

Personen mit einem Führerschein der alten Klasse 3 behalten ihre bisherigen Rechte. Sie dürfen weiterhin Kleinbusse mit bis zu acht Fahrgästen und einem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen führen. Allerdings nimmt die Zahl dieser Fahrer:innen altersbedingt kontinuierlich ab.

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