Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 dem vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr vorgelegten 2. Änderungsverordnung der Mobilitätsdatenverordnung zugestimmt. Die Konkretisierung bezieht sich vor allem auf Daten von Taxen, Mietwagen, Poolingfahrzeuge und des Öffentlichen Personennahverkehrs. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr:
Es müssen mehr und bessere Mobilitätsdaten bereitgestellt werden. Daten sind die Grundlage für attraktive Angebote und die Entwicklung neuer digitaler Geschäftsmodelle. Durch die Mobilitätsdatenverordnung werden nun Echtzeitdaten u.a. aus dem ÖPNV verfügbar gemacht. Dabei geht es z.B. um Daten zur Auslastung - auch an Bahnhöfen, zu Störungen und zur Verfügbarkeit und Auslastung von Taxen oder Mietwägen im Verkehr oder an Stationen. Mit diesen Informationen können Verkehre künftig effizienter und nachhaltiger gesteuert werden. Sie sind außerdem die Basis für die Entwicklung von Mobilitätsapps, mit denen die Menschen ihre Wege bedürfnisgerecht planen können.
Die 2. Änderungsverordnung der Mobilitätsdatenverordnung regelt die Bereitstellungen dynamischer Daten im Linienverkehr (z.B. Störungen, Ausfälle, Verspätungen sowie die Auslastung), zu Zugangsknoten wie Bahnhöfen, Haltestellen und Haltepunkten (z.B. deren aktuellen Betriebsstatus) sowie dynamische Daten bei der Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr (z.B. Daten zur Verfügbarkeit von Taxen oder Mietwägen im Verkehr oder an Stationen inklusive deren Auslastung und Daten zu den abgerechneten Kosten). Die Daten müssen ab dem 1. Juli 2022 über die Mobilithek - den Nationalen Zugangspunkt Daten -verfügbar gemacht werden. Hierdurch soll eine effektivere Kontrolle von Vorgaben des PBefG ermöglicht und so für einen fairen Wettbewerb unter den Verkehrsformen gesorgt werden. Die bereitzustellenden Echtzeitdaten verbessern die Übersicht über das öffentliche Verkehrsangebot und ermöglichen den Ländern und Kommunen eine zielgerichtete Verkehrslenkung. Insgesamt unterstützt die Datenbereitstellungspflicht damit unmittelbar die neue Zielbestimmung des § 1a PBefG hinsichtlich Klimaschutz und Nachhaltigkeit.
Mehr Informationen dazu hier.
Zur Datenbereitstellung im Rahmen des PBefG
Das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts (PBefG) vom 16.04.2021 hat das Personenbeförderungsgesetz geändert, indem insbesondere der regulatorische Rahmen für plattformbasierte und bedarfsgesteuerte Beförderungsdienste innerhalb ("Linienbedarfsverkehr") und außerhalb des Öffentlichen Personennahverkehrs ("gebündelter Bedarfsverkehr") geschaffen wurde. Darüber hinaus wurde im PBefG ein rechtlicher Rahmen zur Verfügbarmachung von statischen und dynamischen Mobilitätsdaten eingeführt. Die Pflichten zur Bereitstellung von statischen Daten sind stufenweise zum 01.09.2021 und zum 01.01.2022 in Kraft getreten. Die Verpflichtungen zur Bereitstellung von dynamischen Daten sind ab dem 01.07.2022 rechtskräftig.
Die zur technischen Ausgestaltung der Datenbereitstellung erforderliche Mobilitätsdatenverordnung hat das BMDV am 20.10.2021 erlassen. Diese wurde durch die Erste Änderungsverordnung an die zum 01.01.2022 in Kraft getretenen Bereitstellungspflichten angepasst. Die Zweite Änderungsverordnung ergänzt die Mobilitätsdatenverordnung um die notwendigen Regelungen zur Bereitstellung der dynamischen Datenkategorien ab dem 01.07.2022 und die zu verwendenden Datenformate.